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Konkursbetreibung
Ist der Schuldner in einer der in Art. 39 SchKG aufgezählten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen, unterliegt er der Konkursbetreibung. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens stellt ihm das Betreibungsamt unverzüglich die Konkursandrohung zu (Art. 159 SchKG). Diese enthält u.a. den Hinweis,
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